Rechtslage: Genehmigungsfreie Solaranlage?

Genehmigungsfreie Solaranlage: Ist es wahr, dass eine "Inselanlage mit Netzunterstützung" anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden darf?

Eine “Inselanlage mit Netzunterstützung” ist die ideale Lösung für sparbewusste Eigenheimbesitzer. Denn eine solche Off-Grid PV-Anlage ist kostengünstig, und kann mit 100% Eigennutzung richtig viel Energie einsparen. Doch wie steht es um das Thema “genehmigungsfreie Solaranlage”, und welche Vorschriften sind dabei beachten?

Ist es wahr, dass die “Inselanlage mit Netzunterstützung” eine genehmigungsfreie Solaranlage ist?

Die Inselanlage mit Netzunterstützung

Eine “Inselanlage mit Netzunterstützung” ist eine Off-Grid Hybrid Anlage mit einem eingehenden Netzanschluss. Im Gegensatz dazu besitzen klassische Insellösung keinen Anschluss ans öffentliche Niederspannungsnetz.

Das Problem: Jeder Inselanlage ohne Netzanschluss geht je nach Größe des Solarspeichers bei schlechtem Wetter früher oder später der Saft aus. Für Eigenheimbesitzer ist das keine Option, denn bei schlechtem Wetter hätte man keinen Strom. Dafür gibt es jedoch eine gute Lösung.

Die Lösung: Hier kommt eine starke Fähigkeit des Off-Grid-Hybrid Inverters ins Spiel: Solche Geräte besitzen einen sog. “AC-IN” Anschluss – einen Eingang für den Anschluss ans öffentliche Netz. Das macht aus der klassischen Inselanlage eine “Inselanlage mit Netzunterstützung”. Eine solche Off-Grid Variante ist aus folgenden Gründen eine gute Lösung fürs Eigenheim:

Die "Inselanlage mit Netzunterstützung" (Off-Grid Hybrid) ist die ideale PV-Lösung für Eigenheimbesitzer. Die Lösung ist kostengünstig, spart maximal Energie, ist ausfallsicher, und kann anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden.
  • Kostengünstig: Eine Off-Grid Hybrid Anlage ist kostengünstiger als eine On-Grid Anlage gleicher Leistung
  • 100% Eigenverbrauch: Eine solche Anlage ist voll auf Eigenbedarf und maximale Energieeinsparung ausgerichtet.
  • Solar hat Vorrang: Bei Sonnenschein wird das Haus mit Solarstrom versorgt, und gleichzeitig der Solarspeicher aufgeladen.
  • Ausfallsicher: Bei schlechtem Wetter schaltet der Inverter auf den Solar-Akku um. Ist der Akku leer, wird automatisch auf Netzbetrieb umgeschaltet. Im Falle eines Blackouts wechselt der Inverter automatisch in den Notstrombetrieb .
  • Anmelde- und Genehmigungsfrei: Eine Off-Grid Anlage kann anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden.

Allerdings wird der letzte Punkt im Sinne der Rechtssicherheit kontrovers diskutiert. Hintergrund: In der beschriebenen Konfiguration besitzt die Anlage anders als eine reine Inselanlage eine Verbindung zum öffentlichen Netz. Allerdings mit Rückschlagventil (*1) – schädliche Rückwirkungen auf das Netz sind hierdurch ausgeschlossen. Dennoch ist die Beurteilung der Rechtslage für dieses Szenario nicht ganz einfach. Immer wieder kommt deshalb die Frage:

Gibt es belastbare Quellen dafür, dass eine Inselanlage mit Netzunterstützung genehmigungsfrei ist?

Faktencheck: Alles was Recht ist – die Rechtslage

Es gibt tatsächlich belastbare und eindeutige Quellen:

  1. Das „Erneuerbare Energien Gesetz“  (EEG)
  2. Die „Niederspannungsanschlussverordnung“ (NAV) – oder auch Netzanschlussverordnung genannt

Diese zwei Gesetzestexte beschreiben die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer von „erneuerbaren Energien“, sowie technische Aspekte der Installation.

Allerdings mag die Tatsache überraschen, dass ausgerechnet das “Erneuerbare Energien Gesetz” und die “Niederspannungsanschlussverordnung” den Beleg für eine genehmigungsfreie Solaranlage liefern sollen. Beziehen sich doch alle Prediger des Gegenteils dessen – nämlich der „Genehmigungsoffenbarung“ – auf eben diese beiden Schriftstücke.

Die Genehmigungsoffenbarung

Die „Genehmigungsoffenbarung“ sind die 4 Genehmigungsthesen "besorgter VDE Experten": JEDE ans Niederspannungsnetz angeschlossene PV-Anlage ist im Marktstammdatenregister anzumelden, bedarf einer Genehmigung durch den Netzbetreiber, darf ausschließlich „durch ein eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden, Zuwiderhandlungen werden betraft.

Als „Genehmigungsoffenbarung“ bezeichnen wir in diesem Zusammenhang, die 4 Thesen, die von “besorgten VDE-Experten“, in einschlägigen Foren immer wieder vorgetragen werden. Nämlich:

dass JEDE ans Niederspannungsnetz angeschlossene PV-Anlage … :

  1. im Marktstammdatenregister anzumelden ist.
  2. einer Genehmigung durch den Netzbetreiber bedarf 
  3. sowie deren Installation ausschließlich „durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden“ darf
  4. und dass Zuwiderhandlungen mit Sanktionen wie Bußgeldern, Kündigung des Netzanschlusses, oder Schlimmerem bestraft werden können

Offenbar hat keiner der Experten die Gesetzestexte vor dem Hintergrund einer “genehmigungsfreien Solaranlage” wirklich gelesen. Anders lässt sich die unreflektierte Behauptung dieser 4 Thesen nicht erklären. Fakt ist: Die Verbreitung der Genehmigungsoffenbarung basiert auf Hörensagen.

Aber der Reihe nach:

Das „Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG)

  • Das EEG regelt finanzielle Aspekte für Akteure der Energiewende. Hauptaspekt des EEG ist die Formulierung klarer Richtlinien für Versteuerung von Gewinnen, sowie Richtlinien und Kenngrößen für die Inanspruchnahme finanzieller Anreize bzw. Förderung für Anbieter und Betreiber im Umfeld der erneuerbaren Energien. Das betrifft vor allem gewerbsmäßige Betreiber großer Energieerzeugungsanlagen wie Biogasanlagen, Windkraftanlagen, oder Freiflächen-Solaranlagen. Die finanziellen Vergütungen für den privaten Betrieb kleiner PV-Anlagen (Einspeisevergütung) werden im EEG ebenfalls geregelt – was jedoch nur einen folkloristischen Randaspekt des umfassenden Gesetzes darstellt.
  • Ebenfalls geregelt im EEG sind Bußgeldverfahren gegen Zuwiderhandlungen. Konkret sind hierzu im §85 Verstöße in Verbindung mit gewerbsmäßigem Energiehandel, Stromsteuerbefreiung, öffentliche Ausschreibungen, Ausfuhrkontrolle, Verordnungen für Biomasse in der Landwirtschaft, sowie einer Reihe anderer gewerbsmäßiger Verstöße benannt. Nicht benannt hingegen ist die Nichteintragung oder Nichtanmeldung einer privaten PV-Anlage. Dieses Versäumnis führt ausschließlich zum Verlust der Einspeisevergütung. In einschlägigen Foren führen „Experten“ immer wieder angeblich drohende Bußgelder im Fall einer Nichtanmeldung der PV-Anlage an. Das ist sachlich falsch, und gehört zu einer der beliebtesten urbanen Legenden der Solarwelt. Weder EEG, noch NAV, und auch kein anderes Gesetz lassen eine derartige Interpretation zu. Deshalb wurde in Deutschland bisher auch kein einziger derartiger Fall bekannt. Bei sogfältigem Studium des EEG (siehe §85) wird auch klar, weshalb das so ist.
  • Im Übrigen ist das Anmeldeformular im Marktstammdatenregister selbst bei bestem Willen ungeeignet für die Eintragung einer Off-Grid Anlage. Denn zur Auswahl des Anlagentyps stehen nur die Optionen “Volleinspeisung” und “Teileinspeisung”. Da eine Off-Grid Anlage aber prinzipiell nicht einspeisen kann, wäre die Eintragung spätestens an dieser Stelle ein Versehen oder gar eine Falschaussage. Daran ändert auch der daneben platzierte Hinweistext nichts, dass man auch bei 100% Eigenverbrauch die Teileinspeisungsoption anwählen soll. Denn gemeint ist hier die Nulleinspeisung (*2) – eine Sonderform der On-Grid Einspeisekonfiguration. Wohlmeinend könnte man hier auch von einer (hoffentlich) ungewollten Anstiftung zur Falschaussage sprechen 😉

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

  • Die NAV soll Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Niederspannungsnetz regeln. Insbesondere ist davon das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer betroffen.
  • Die fraglichen Passagen für den Anschluss einer privaten PV-Anlage sind im berüchtigten §13 Absatz 2 zu finden – hier ein Auszug: "Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, dürfen ... Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden..."
  • Entgegen dem EEG mangelt es der NAV an Klarheit im Hinblick auf den Geltungsbereich der Festlegungen. Deshalb wurden bisher bereits eine Reihe diffuser Formulierungen der Verordnung in etlichen Gerichtsprozessen klargestellt.
  • So gibt es seit der ersten Fassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Jahre 2000 Zoff um die Frage “Wer darf PV-Anlagen installieren, und ans Netz anschließen“? Netzbetreiber argumentieren mit der NAV, sowie diversen VDE Anwendungsregeln und Richtlinien (u.a. AR 4105, sowie Rn 137 bis 144), und grenzen damit ganze Berufsgruppen aus. Das Amtsgerichts Passau hat in seinem Urteil 17 C 388/12 hierzu Klartext gesprochen. Fazit: Diese diskriminierende Praxis der Netzbetreiber ist rechtswidrig, und steht im Widerspruch zum EEG §10 (1). Hintergrund, Urteil und eine ausführliche Stellungnahme der Clearingstelle EEG findest du im Artikel “wegweisendes Urteil zum EEG und zur NAV“.
  • Weiterhin fragwürdig ist der Geltungsbereich des §13 (2) der NAV – nämlich, dass „Arbeiten (an der elektrischen Anlage) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen“. Die diffuse Ausdehnung des Geltungsbereiches des §13 auf die gesamte Haus-Elektrik im Sinne der Einschränkung auf  einen exklusiven Kreis von Ermächtigten, geht deutschen Gerichten zu weit. Gängige Rechtspraxis in Deutschland ist deshalb die Einschränkung des Geltungsbereichs auf den Teil der Anlage bis einschließlich des Stromzählers (Messeinrichtung). Sämtliche nach dem Stromzähler installierte Hauselektrik gehört nicht mehr zum Hoheitsgebiet des Netzbetreibers, sondern ist privatrechtliche Angelegenheit des Hausbesitzers.
  • So wurde im Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 201/20 des LG Frankfurt am Main im Hinblick auf den Geltungsbereich der NAV u.a. folgendes festgestellt (Zeile 51):"... dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. In dem nachfolgenden Abschnitt zwischen Stromkreisverteiler... und dem zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungsnetz dürfen Instandhaltungsarbeiten auch von Nichtfachleuten ausgeführt werden". Oder anders ausgedrückt: “Alles was nach dem Stromzähler kommt, liegt nicht mehr im Hoheitsgebiet des Netzbetreibers”.
    Allerdings gibt es hiervon 2 Ausnahmen
    • On-Grid Einspeiseanlage: Hier greift die Formulierung in §13/2 der NAV „Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen“. Bedingt durch das technische Prinzip der Einspeisung, sind solche Rückwirkungen auf das Netz bei On-Grid-Invertern grundsätzlich nicht auszuschließen. EEG-Einspeiseanlagen müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden, und bedürfen eines formellen Anschlussverfahrens (Inbetriebnahme nach VDE AR 4105).
    • Wallbox: Ladeeinrichtungen sollen lt. §19 NAV dem Netzbetreiber gemeldet werden. Auch hier gibt es Kritik von unterschiedlichen Seiten – siehe z.B. die Stellungnahme des Verbandes der Automobilindustrie. Hier wird eine Bagatellgrenze von 3,6 kW gefordert, was bisher jedoch bisher nicht den Weg in die NAV gefunden hat.
  • Generell vermittelt die NAV den Eindruck, dass es sich nicht um einen seriösen Gesetzestext im Sinne einer Regelung der Interessen gleichberechtigter Marktteilnehmer handelt, sondern dass es eher um ein von der Stromlobby forciertes Ermächtigungspapier geht. Deswegen existieren auch eine Reihe berechtigter Kritiken an Formulierungen der NAV.
    Bsp. „Stellungnahme durch den Verband der Automobilindustrie zu Änderungen der NAV 2019“. Der Wikipedia Artikel zur NAV ist ebenfalls erhellend und in gewissem Sinne auch erheiternd, da das Kapitel „Kritik“ deutlich mehr Raum einnimmt, als der eigentliche Wikipedia Artikel.

Was heißt das nun für die genehmigungsfreie Solaranlage?

  • Die On-Grid Einspeiseanlage
    • muss ins Marktstammdatenregister eingetragen werden, und erfordert ein formellen Anschlussverfahren (Inbetriebnahme nach VDE AR 4105).
    • Hintergrund dafür ist die Einspeisung ins Niederspannungsnetz, und die damit verbundenen monetären Motive (EEG), sowie die technischen Auswirkungen des Einspeisevorgangs auf das Niederspannungsnetz (NAV).
    • Übrigens ändert auch eine Nulleinspeisung nichts an den obigen Aussagen. Die Nulleinspeisung ist eine Sonderform der Konfiguration eines On-Grid Inverters. Hierbei wird die Anlage so konfiguriert, dass sämtliche erzeugte Solarenergie nicht eingespeist, sondern vollständig selbst verbraucht wird. Nulleinspeisung einer On-Grid-Anlage ist aber nicht zu verwechseln mit Nichteinspeisung bei einer Off-Grid-Anlage. Denn im Unterschied zur On-Grid-Anlage kann die Off-Grid-Anlage technisch bedingt nicht einspeisen. Eine On-Grid-Anlage könnte das trotz Nulleinspeise-Konfiguration sehr wohl (z.B. durch einen technischen Fehler), und unterliegt daher allen relevanten Vorschriften des EEG und der VDE Anwendungsregeln.
  • Die Off-Grid Hybrid PV Anlage (Inselanlage mit Netzunterstützung)
    • Für die “Inselanlage mit Netzunterstützung” (Off-Grid Hybrid) kann infolge des nicht zutreffenden Geltungsbereichs keines der beiden Gesetze zur Anwendung kommen.
    • EEG Geltungsbereich: Off-Grid Hybrid Inverter können prinzipbedingt keine Energie ins Netz einspeisen. Vergütungen oder Förderungen im Sinne des EEG können und sollen für diesen Anlagentyp nicht in Anspruch genommen werden. Die Regelungen des EEG sind für diesen Anlagentyp deshalb nicht relevant. Eine Anmeldung im Marktstammdatenregister ist nicht erforderlich.
    • NAV Geltungsbereich: Off-Grid Hybrid Inverter können prinzipbedingt keine „Unzulässigen Rückwirkungen“ auf das Netz verursachen, da eine Einspeisung technisch bei diesem Gerätetyp nicht möglich ist. Der Netzanschluss solcher Geräte entspricht eher dem Funktionsprinzip eines Rückschlagventils (*1). Darüber hinaus erfolgt die Installation dieser Anlagen grundsätzlich hinter dem Stromzähler. Im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung kann eine „Inselanlage mit Netzunterstützung“ nicht anderes bewertet werden, als jedes andere stationär angeschlossene elektrische Gerät wie z.B. ein Elektroherd. Eine Off-Grid Hybrid Anlage unterliegt deshalb nicht dem Geltungsbereich der NAV.
    • Auch das oft vorgetragene “Nulleinspeise-Argument”, und die daraus angeblich folgende Anmeldepflicht auch für reine Eigenverbrauchsanlagen ist bestenfalls ein tragischer Irrtum. Die Nulleinspeisung (*2) gibt es nur bei On-Grid-Anlagen. Off-Grid-Anlagen besitzen keine Nulleinspeise-Konfiguration. Vielmehr können und wollen sie prinzipbedingt nichts einspeisen. Man spricht hier auch von “Nichteinspeisung”.
      Tipp: Interessante Hintergrundinformationen zur Einspeisung, und auch zur Nulleinspeisung findest du im Beitrag “Das Wasserexperiment“.

Fazit zur genehmigungsfreien Solaranlage

  • Eine genehmigungsfreie Solaranlage mit Netzanschluss ist möglich. Eine Inselanlage mit Netzunterstützung kann anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden.
  • Das bedeutet jedoch nicht, dass man die Installation einer solchen Anlage als „Bastelprojekt“ betrachten sollte. Jede elektrische Anlage muss den jeweils geltenden technischen Normen genügen (z.B. VDE).
  • Die Entscheidung, auf welche Weise diese technischen Normen eingehalten werden können, obliegt dem Hausbesitzer. Ob er die Installation einem Fachmann überträgt, oder die Anlage mit entsprechenden Kenntnissen in Eigenregie errichtet, ist im Sinne des Gesetzes nicht relevant. Im Maximalfall kann es zu zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen, wenn Personen oder Gegenstände durch die Anlage in Mitleidenschaft gezogen werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte also ein Fachunternehmen beauftragen. Allerdings könnte auch eine mögliche fehlerhafte Installation durch ein später insolventes Fachunternehmen mit ähnlichen zivilrechtlichen Problemen enden. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es bei keinem komplexen Bauprojekt.

Diese Ausführungen sollen dem Leser helfen, eine fundierte Entscheidung im Hinblick auf eine genehmigungsfreie Solaranlage zu treffen. Sie können und sollen dem Leser keine Entscheidung abnehmen. Am Ende obliegt die Anschaffung und Planung einer Solaranlage der persönlichen Verantwortung eines jeden Betroffenen höchstselbst.

Oder um mit Erich Kästner zu sprechen:
„Wirds besser? Wirds schlimmer? fragt man alljährlich. Seien wir ehrlich: Leben ist immer lebensgefährlich”

Legende:

*1) Der AC-IN Anschluss eines Off-Grid Hybrid Inverters ist eine elektrische Einbahnstraße. Das Konzept entspricht dem eines Rückschlagventils. Strom kann nur aus dem öffentlichen Netz in die Anlage hineinfließen – nicht umgekehrt. Deshalb kann es bei einer Off-Grid Anlage keine “Schädlichen Rückwirkungen” auf das Netz geben. Bei On-Grid Invertern ist es anders. Hier kann der Strom in beide Richtungen fließen. Deshalb sind On-Grid Anlagen anmeldepflichtig.

*2) Im Beitrag “Das Wasserexperiment” wird das Prinzip der Einspeisung erklärt. Das “Experiment” #3 beschreibt hierbei auch das Konzept der “Nulleinspeisung”

Einen weiteren interessanten Beitrag zur Rechtslage findest Du im Beitrag “wegweisendes Urteil des Amtsgerichts Passau

In unserem Solarbringer-Wiki findest du viele interessante Beiträge rund um das Thema Solarenergie:

22 Kommentare zu „Rechtslage: Genehmigungsfreie Solaranlage?“

  1. Hallo an alle !
    Leider habe ich von der Bundesnetzagentur auch nur eine “Standardantwort” bekommen. Da werden eindeutig elektrische mit bürokratischen Gegebenheiten vermischt.
    Es kann ja nicht sein, daß eine “Inselanlage”, oder besser, eine NICHT-Einspeiseanlage, nur auf Grundstücken ohne Netzanschluß aufgebaut werden darf.
    Und nur, weil Wechselrichter einen Netzanschluß für die Versorgung der Verbraucher besitzen, ist das noch lange kein Netzanschluß für eine Einspeisung. Wenn so ein Wechselrichter an seinem Ausgang ein Netz bekommt, funkt es, und die Garantie ist hin.

    Die BNA hatte mir per email auch mitgeteilt, man sollte sich an die Clearingstelle wenden, um das zu klären. Vielleicht könnte das ja Herr “Solarbringer” eventuell mit Unterstützung von Herrn Andreas Schmitz und Herrn Laudeley übernehmen.
    Solarbringer möchte doch mit Sicherheit auch in Zukunft noch offgrid-Technik verkaufen 😉

  2. Eine sehr erweitere Artikel um das Thema “Gesetze und PV-Anlagen.”
    Für Off-Grid Hybrid Wechselrichter mit der Netzunterstützung ist alles klar, weil es eindeutig aus dem Netz entkoppelt – die Interne-Schalter machen die Entkopplung.
    Die Frage geht um die Geräte, die können Einspeisung regeln oder begrenzen.
    Die aktuelle Situation auf dem Energiemarkt ist unzumutbar: Norwegische Wasserkraft wird bei uns verkauft, obwohl sie physikalisch nicht durch ganz Europa transportiert werden kann.
    Über 230V (oder 400V) Energiesystem kann nicht verlustfrei von Hamburg nach München transportiert werden. Der tatsächliche Weg der Energie führt zu unseren Nachbarn, aber auf dem Papier durchläuft sie 10 parasitäre Zwischenhändler, die sich auf unsere Kosten bereichern.
    Ich habe schon mehrmals vorgeschlagen, dass wir alle Besitzer von PV-Anlagen am bestimmte Datum um 12.00 gleichzeitig unsere gesamten Stromerzeugungsanlagen für 1 Stunde abschalten.
    Warum?
    Piloten, Landwirte, Autofahrer und viele andere tun dies bereits, um gegen die hohen Preisen zu protestieren.
    Warum sind wir so geduldig?
    Wir fordern:
    Abschaffung aller bürokratischen Hürden
    1:1 Vergütung von Einspeisung von erzeugtem Strom
    Beendigung des absurden Systems mit 10 Zwischenhändlern, die an der ungerechtfertigten Preissteigerung von Energie profitieren.
    Lasst uns zusammen ein Zeichen setzen und für ein faires und transparentes Energiesystem kämpfen!

  3. Hallo zusammen,

    Ich bin eben im Internet auf diesen Hinweis gestoßen. In dem Artikel ging es grundsätzlich erstmal um Notstromanlagen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass man im Zweifel bei Rechtsstreitigkeiten von Inselanlagen mit Netzanschluß auch darauf verweist. Damit gäbe es dann eine schriftliche Klarstellung der BNetzA, dass solche Anlagen nicht genehmigungsfrei sind. Was meint ihr dazu?

    “Darin nennt die BNetzA zunächst die im Grundsatz bestehende generelle Registrierungspflicht auch für Notstrom- und USV. Diese entfällt nach der MaStRV nur für nicht ortsfeste oder als Inselanlagen betriebene Anlagen. Hierbei weist sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine solche von der Registrierungspflicht befreite „Inselanlage“ nicht gegeben sei, wenn ein Netzanschluss grundsätzlich besteht und lediglich eine (temporäre) technische Netztrennung, die über Schalter und Energieflussrichtungssensoren erfolgt, möglich ist. “

  4. Hallo Zusammen
    Auch ich habe mich diesem Thema angenommen und versuche für einen Kunden so eine Anlage umzusetzen.
    Grund hierfür ist der Netzengpass im Verteilnetz denn eine Normale Anlage wird Aktuell bis auf weiteres nicht möglich sein.
    Habe diesen Anlagentyp ebenfalls bei der Clearingstelle Platziert. Rückantwort viele Votums in Bezug auf Mittelbar, Unmittelbar etc. nichts Brauchbares.
    Zudem Hat mir die Clearingstelle mitgeteilt das Sie nicht einseitig Arbeiten. Somit muss der Energieversorger einverstanden sein das dieses Thema genau durchleuchtet wird.
    Dort Angefragt wie kann es Anderes sein: Hier Handelt es sich um eine mittelbar angeschlossene Anlage daher sehen wir keinen Grund hier mitzuwirken.

  5. Antwort auf Daniel “aktueller Status der Anmeldung im Marktstammdatenregister”: Hallo Daniel, vielen Dank für die wirklich interessanten Informationen zum aktuellen Status. Prima, dass Du an dem Thema dranbleibst!

  6. Hallo,

    ja, leider hatte ich mich über diverse Foren einschüchtern lassen und habe meine Anlage so gut es eben geht im Marktstammdatenregister eingetragen, was aber bekanntlich nicht wirklich funktionierte. Und da das Marktstammdatenregister munter mit den Netzbetreibern kommuniziert, bin ich halt aufgefallen. Ich habe meine Anlage nun im Marktstammdatenregister löschen lassen und hoffe, dass jetzt erstmal Ruhe ist.

    Vom Grundsatz her habe ich ja kein Problem, meine Anlage beim Marktstammdatenregister und dem Netzbetreiber zu melden. Macht in meine Augen sogar Sinn, zu wissen wo und wieviel PV-Leistung in D so werkelt. Aber bitte dann so, dass es im Marktstammdatenregister richtig eingetragen werden kann und das nur eine Meldung beim Netzbetreiber gemacht werden muss, ohne das ganze TamTam mit dem Genehmigungsverfahren und VDE-AR-N 4105 Zertifikaten (welches ein Off-Grid-Wechselrichter nicht haben wird, weil er eben nicht einspeisen kann) und eingetragenem E-Installateur.

    Ich habe mit der Clearingstelle von der BNetzA Kontakt aufgenommen und habe allgemein gefragt, wie so wellche Off-Grid-Wechselrichter mit Netzunterstützung zu melden sind und auf welche Gesetze sich dabei bezogen wird. Schließlich werden die Dinge ja zu Hauf verkauft. Die Clearingstelle EEG|KWKG hat mir zu der selben Fragestellung eine WischiWaschi Antwort gegeben, aus der für mich hervor ging, dass es momentan sogar keine VDE Norm für die 0-Einspeiseanlagen gibt, geschweige denn für eine “Insel mit Netzunterstützung”. Selbst die Definitionen “mittelbarer-” und “unmittelbarer Netzanschluss” einer Solaranlage konnte mir nicht in einem Gesetzestext gezeigt werden. Stattdessen wurde gesagt, dass es in dem Fall eines Off-Grid-Wechselrichters mit Netzunterstützung einer individuellen Beurteilung bedarf, ob ein mittelbarer Anschluss hier vorliegt, die bisher noch nicht stattgefunden hat.

  7. Hallo Kurt,

    du bist ein weiteres Opfer der Stromlobby und ihrer rabiaten Methoden geworden. Offenbar starten die Netzbetreiber gerade eine Offensive gegen DIY Solaranlagen. Jetzt vor dem Winter ist sicher ein strategisch gut gewählter Zeitpunkt für Attacken gegen PV Do-It-Yourselfer. Auch andere engagierte Solarbürger melden ähnliche Vorfälle. Z.B. Daniel am 11.10.2023 hier im Forum, oder ein engagiertes Kleinunternehmen per E-Mail am 08.09.2023 (Name ist Solarbringer bekannt), angezinkt beim Netzbetreiber durch einen verärgerten Mitbewerber. Immer dasselbe Szenario: Drohbrief, Ultimatum, Aufforderung zum Abbau der Anlage, der ganze Sermon. Wir reden hier wohlgemerkt von Deutschland, und nicht von einem afrikanischen Wüstenstaat. Wir dürfen uns also auf einiges gefasst machen.

    Um zu verstehen, weshalb sich die Strom-Lobbyisten so vehement gegen kleine Solar-Enthusiasten wehren, werfen wir zunächst einen Blick auf die Hintergründe:

    Die deutsche Wirtschaft ist ein komplexer Kreislauf aus Gewerken, Innungen, Richtlinien, Zertifikaten, und Gesetzen. Etablierte Handwerker-Innungen ermächtigen sich mit dem Totschlagargument der Sicherheit gegenseitig mit selbst verfassten Richtlinien, um den Kreis der Profiteure so exklusiv wie möglich zu halten. Bestes Beispiel hierfür sind NAV, EEG, und VDE. Netzbetreiber und Elektro-Innungen schanzen sich gegenseitig mit solchen Vorschriften nach Art mittelalterlicher Logen die Lizenz zum Gelddrucken zu. Der Staat unterstützt die Lobby dabei tatkräftig mit Gesetzen. Wusstest Du, dass seit dem 1.1.2023 im EEG 2023 heimlich ein Paragraph zur Kriminalisierung und Bestrafung von PV-Guerillas eingebaut wurde? Oder der VDE: Weshalb sind die unverzichtbaren VDE Vorschriften im Zeitalter des Internet nicht für jedermann zum Download einsehbar, sondern werden zu absurden Preisen nur zahlungskräftigen VDE-Eliten zugänglich gemacht? Eine Do-It-Yourself PV Anlage ist in diesem Burgwall ein unerwünschter und hässlicher Fremdkörper. Wo kämen wir denn hin, wenn jeder engagierte Solarbürger seine PV-Anlage in Eigenregie errichten würde? Die elitären Strukturen mächtiger Innungen könnten womöglich an Macht und Einfluss verlieren. Ein Albtraum die Vorstellung, dass eine PV-Anlage fürs Eigenheim errichtet werden könnte, ohne das Schutzgeld von 15900€ für das VDE Basiswerk “Allgemeine Grundsätze und Energieanlagen” entrichtet zu haben – natürlich zuzüglich 2000€ Abo Modell! Und nein – es handelt sich nicht um einen Schreibfehler – der Zugang zum VDE “Gesamtwerk” inkl. Abomodell, kostet mehr als Einhunderttaused Euro.

    Mitunter passiert es allerdings, dass das mächtige Bollwerk Risse bekommt. Z.B. durch Balkonkraftwerke, die der Anwender nach Guerilla Art einfach legal in die Steckdose stecken darf. Oder gar – die Götter aller Innungen mögen es verhindern – durch östliche Elektrofirmen mit EU-Pass. Manchmal sorgen auch die selbst verfassten Richtlinien als Stolperstein für ungewollte Komik, weil wie im Beispiel der NAV, schlicht und ergreifend dilettantisch gemacht. In solchen Fällen kommt dann das Werkzeug der Einschüchterung ins Spiel. Potenzielle Abweichler werden eingeschüchtert, um ihre subversive Tätigkeit gleich im Ansatz zu ersticken. Mit Luftbildern werden eure PV-Anlagen ausgespäht, und Drohbriefe mit Ultimaten verschickt. Es wird Unsicherheit und Angst verbreitet.

    Wir leben in einer Zeit des Umbruchs. Wer etwas ändern will, muss sich und Andere bewegen. Vorbei an der etablierten Stromlobby Energie sparen und der Umwelt helfen, heißt auch eingetretene Einspeisepfade verlassen. Und ja – vielleicht heißt es auch, ein persönliches Risiko einzugehen.

    Gut zu hören, dass DU dazu bereit bist. Tausende Insel-Enthusiasten warten auf DEN Präzedenzfall. Endlich Klarheit und Rechtssicherheit für eine gute Sache – für die Inselanlage mit Netzunterstützung. Vielleicht bist DU derjenige, der die Sache ins Rollen bringt. Die Unterstützung der Community ist Dir in jedem Fall sicher!

    Es ist Zeit für eine Graswurzelbewegung von unten. Die Do-It-Yourself Inselanlage mit Netzunterstützung ist eine gutes Beispiel für nachhaltige Schwarmintelligenz. Die Kraft der Sonne nutzen, Ressourcen sparen, und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Und durch den hohen Eigenverbrauchsanteil wird ganz nebenbei auch das Stromnetz geschont. Eine tolle Idee. Solarbringer ruft Euch auf: “Macht mit!”. Schreibt uns Eure Erfahrungen hier im Forum, per E-Mail, oder gerne auch im persönlichen Gespräch. Solarbringer hilft Euch. Nutzt die Solarbringer Community, und helft dadurch Euch und Anderen. Wir sind gespannt auf Eure Beiträge 🙂

  8. Hallo , ich habe das gleiche Problem , ich habe nichts angemeldet , mein Netzbetreiber hat Luftbilder von unserem Dorf gemacht und dabei meine PV in seinen Augen “illegale PV Anlage” entdeckt . ich habe ihm mitgeteilt das es eine Insel ist und keine verbindung zu seinem Netz hat , darauf hat er sofort die Zähler in meinem Haus ausgetauscht ( ich habe noch ein Mieter im Haus ) und mir gedroht mein Hausanschluss zu kappen wenn ich nicht in 7 Tagen meine Anlage anmelde oder abbaue, ich habe ihm zurückgeschrieben und hier diese Seite mit angegeben und das ich es darauf ankommen lasse (auch bei Gericht ) mein Mieter unterstützt mich auch , und meine PV Anlage ist groß genung ( 50kWp und 150 kWh Speicher + 20kW Notstromaggregat )um uns beide im Notfall (falls er den Hausanschluss kappen sollte ) zu versorgen , bis jetzt ist noch keine Reaktion vom Netzbetreiber, ich habe noch ein Ass im Ärmel, das bekommt der NB dann bei Gericht zu spüren , denn mein Grundstück besteht aus 2 separaten Flurstücken und meine PV Anlage wird auf dem Flurstück ohne Stromanschluss betrieben , mein Anwalt meint , damit fällt er bei Gericht auf jeden Fall hinten runter .

  9. Hallo Daniel, das ist die Standard-Antwort des Netzbetreibers auf jede Frage zu genehmigungsfreien Inselanlagen. Diese Antwort ist also nicht überraschend. Überraschend ist eher die Tatsache, dass Du vom Netzbetreiber angeschrieben wurdest. Woher hat der Netzbetreiber die Information über deine PV-Anlage? Hast Du die Anlage womöglich im Marktstammdatenregister angemeldet? Oder hast Du deinen Netzbetreiber zwecks einer Genehmigung angeschrieben? Beides wäre keine gute Idee, denn dann passiert genau das, was dir passiert ist. Mit einer “Inselanlage mit Netzunterstützung” bist du rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Allerdings musst du dein Recht im Zweifelsfall vor Gericht durchsetzen. Mit einem halbwegs fähigen Rechtsanwalt sollte das aber kein Problem sein. Dein Fall ist prinzipiell interessant für Gleichgesinnte. Halte uns doch gerne hier auf dem Laufenden. Gerne auch per Email an info@solarbringer.de Viele Grüße vom Solarbringer.

  10. Hallo,

    mein Netzbetreiber hat mich wie folgt angeschrieben:

    “…das es sich hier um eine Inselanlage handelt, auch wenn die Anlage derzeit nicht in der Lage ist, ins öffentliche Netz einzuspeisen, wird die BNetzA diese Anlage nicht als Inselanlage akzeptieren. Begründung: Sobald am Anschlussobjekt ein öffentlicher Stromanschluss vorhanden ist, kann es sich, in der Definition der BNetzA, nicht um eine Inselanlage handeln, da nicht sichergestellt ist, dass die Anlage dauerhaft vom öffentlichen Netz getrennt bleibt. Dies wäre nur gegeben, wenn mit großem technischen Aufwand ein Anschluss ans öffentliche Netz möglich wäre (z.B. auf einer Berghütte). Es ist deshalb für den Betrieb der Anlage unumgänglich, dass Sie die Anlage durch einen zertifizierten Installateur anmelden und uns die Inbetriebsetzung anzeigen lassen.”

    Hier geht es nochnicht mal darum, ob eine Off-Grid-Anlage mit dem AC-IN am öffentlichen Netz hängt oder nicht. Wie kann man denn da gegenargumentieren?

  11. Hallo PV-Interessierter, danke für Deinen Diskussionsbeitrag. Die Frage eines drohenden Rechtsstreits mit übermächtigen Stromkonzernen stellt sich nicht wirklich. Stromkonzerne haben gerade ganz andere Probleme, als die Verfolgung engagierter Solarbürger. Das EEG 2023 spricht hierzu eine deutliche Sprache. “Abwägungsentscheidungen … (im Sinne der Erneuerbaren) … haben künftig Vorrang vor anderen Interessen”. Gerade eben hat die Bundesregierung z.B. das Verbot rückwärtsdrehender Ferrariszähler für Balkonkraftwerke gekippt. Der von der Stromlobby so engagiert eingeforderte Wieland-Energiewende-Verhinderungs-Stecker nahm ebenfalls ein klägliches Ende. Die Zeiten stehen nicht wirklich gut für die Anti-Solar Stromlobby. Ganz abgesehen davon ist kein einziger Fall in Deutschland bekannt, in der eine nicht angemeldete Offgrid PV-Anlage Thema eines Rechtsstreits zwischen Netzbetreiber und Endkunde gewesen wäre. Demgegenüber stehen zigtausende von nicht angemeldeten Guerilla Balkonkraftwerken ohne jede Rechtsfolge für ihre Betreiber. Jeder Stromkonzern mit einer funktionierenden Rechtsberatung wird sich davor hüten, einen öffentlichkeitswirksamen Prozess gegen klimarettende Solarbürger zu führen. Ein solcher Prozess wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der letzte Sargnagel für die von der Stromlobby mühsam aufgebaute Drohkulisse.

  12. Hallo Fabian,

    danke für dein Feedback. Vielleicht hilft es dir, zu erfahren, dass “gut Schlafen” und “EEG” sich nicht zwingend gegenseitig ausschließen. Wie im Artikel erklärt, regelt das EEG alle monetären Aspekte erneuerbarer Energien – z.B. der Einspeisevergütung. Die im EEG formulierte Forderung nach Registrierung der Anlage ist als zwingende Voraussetzung für die Vergütung eingespeister Solarenergie zu verstehen. Verzichtest du auf die Registrierung deiner Anlage, landest du nicht etwa im Gefängnis, sondern es fließt schlicht und einfach keine Einspeisevergütung auf dein Konto. Wenn du damit leben kannst, wird auch deine Schlafqualität ganz hervorragend davon profitieren.

    Darüber hinaus gibt es für alle, die auf Nummer “Ganz Sicher” gehen wollen, eine sehr gute technische Lösung: Die Victron “Anti Islanding Box”. Kern dieser Box ist das UFR1001E Relais der Firma Ziehl. Das Gerät ist quasi die Hardware-Inkarnation sämtlicher für den PV-Betrieb relevanten Vorschriften wie VDE-AR-N 4105-2011-08 und 2018-11, VDE-AR-N4110 und 4120, BDEW-Richtlinie “Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”, der Unbedenklichkeitsbescheinigung DIN V VDE 0126-1-1, sowie weiteren Konformitäts- und Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Das versiegelte Gerät garantiert die vorschriftsgemäße und sichere Trennung der Anlage vom Netz. Zugegeben ist die Anti Islanding Box mit über 1000€ ist nicht gerade billig – es ist aber die ultimative Lösung für Alle, die wegen Ihrer PV-Anlage schlaflose Nächte haben. Eine clevere Suche in der Bay, findet mitunter auch preiswertere Varianten.

  13. PV-Interessenter

    Guten Tag, ein sehr guter Artikel, der mir ordentlich argumentiert und begründet erscheint. Die Netzbetreiber argumentieren aber “sobald da eine physikalische Verbindung mit dem öffentlichen Netz besteht ist das keine Inselanlage mehr”. Ein Rechtsstreit mit einem Großkonzern wäre vermutlich schwer zu tragen. Gibt’s wenigstens einem Anwalt, der die Sachen auch so sieht wie im Artikel beschrieben? Oder wurde irgendwo ein Rechtsstreit gegen Netzbetreiber gewonnen, bzw wenigstens Fall bekannt, dass jemand in Ruhe gelassen wurde, nach dem er dem Netzbetreiber diese Argumente vorgebracht hat? Ich wäre sehr dankbar für die Infos. LG aus NRW,

  14. Bin gerade durch Zufall deine Webseite gefunden, Danke dass du das alles für uns zusammengetragen hast. Ich bin schon seit Monaten am Recherchieren, ob meine kleine Offgrid PV-Anlage (3,3kWp 7kWh 5kW WR) zum Laden meines Elektroautos legal ist. Ich kenne das Gefühl der schlaflosen Nächte wie Christian 😉 . Tatsächlich ist die Sachlage für Inselbetreiber durch das neue EEG 2023 deutlich positiver geworden, die bisherige Version aus 2017 hat einen Inselbetrieb trotz Netzanschluss auf dem Grundstück rechtlich unmöglich gemacht. Leider gibt es in EEG 2023 weiterhin einen Paragrafen, der die Freude zumindest etwas trübt: §5 (2) “Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt: 1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen…”. Ein Offgrid-Hybrid-Wechselrichter mit Netzeingang zum Laden des Akkus, wie oben beschrieben, ist doch relativ eindeutig mittelbar an das Netz angeschlossen. Ich würde mich da auf keinen Rechtsstreit einlassen. Allerdings habe ich auch eine Lösung parat: Auf die Möglichkeit, den Akku aus dem Netz zu laden, kann man verzichten. Stattdessen verbaut man bei relevanten Verbrauchern einfach zwei Steckdosen: Eine mit Strom aus dem WR, die andere mit Strom aus dem Netz. Bei Stromknappheit kann man einfach umstecken, trotzdem kann ein Anschluss am Stromnetz klar verneint werden.

  15. Da ist wohl etwas Wahres dran. Lobbyismus hilft weder der Wirtschaft, noch den Verbrauchern. Wir freuen uns, wenn unsere Beiträge etwas bewirken. Ihr seid gerne dazu eingeladen, hier über das Thema zu diskutieren.

  16. Uns lässt der Staat mit Schuldgefühlen leben und leichte Beute den lokalen Energie Unternehmern, nachdem wir einige Tausende in saubere Energieerzeugung investiert haben. Natürlich ist der Offgrid WR ein reiner Verbraucher wie jedes Gerät im Haushalt, er kann gar nicht einspeisen. In anderen Ländern der EU, bekommen die Stromerzeuger 1 zu 1 das Eingespeiste in der Rechnung kompensiert. Beispiel Rumänien … Aber wir haben nicht einmal Internet in Tschland, andere lachen uns seit über 10 Jahren aus. Rechtsstaat … Vetternwirtschaft a la Provence

  17. Auch servus und Danke,
    endlich mal eine Zusammenfassung mit der man auch etwas anfangen kann. Jetzt träume ich hoffentlich nicht mehr von Bußgeldern und Gitterstäben ;-))))

    Grüße
    Christian (OffGridHybrid’ler)

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